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Gewaltschutz für Beschäftigte

Gewalt und Gewaltschutz im öffentlichen Dienst

Immer öfter werden Beschäftigte im öffentlichen Dienst an ihrem Arbeitsplatz beleidigt, bedroht oder körperlich attackiert. Ein Gewaltschutzprogramm des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat fördert 
  

  • die Vorbeugung gegen Gewalt am Arbeitsplatz (Prävention),
  • die Unterstützung im Ernstfall (Intervention)
  • und die Nachsorge.
Was ist Gewalt gegen öffentlich Bedienstete?Einklappen

"Von Gewalttaten gegen öffentlich Bedienstete spricht man, wenn Beschäftigte psychisch (verbal = mit Worten) oder physisch (= körperlich) angegriffen werden:
  

  • im Dienst.
    Beispiel: Eine Frau ist verärgert über einen ablehnenden Bescheid einer Behörde. Sie baut sich vor der Sachbearbeiterin auf, beleidigt und bedroht sie.
      
  • außerhalb des Dienstes, mit unmittelbarem dienstlichem Bezug.
    Beispiel: Ein Mann diskutiert im Amt lautstark und wütend mit einem Sachbearbeiter. Als dieser nach Feierabend das Haus verlässt, greift der Mann ihn an und verletzt ihn.

'Gewalt gegen öffentlich Bedienstete' ist kein eigener Straftatbestand. Doch die einzelnen Gewalthandlungen – zum Beispiel Körperverletzung (§ 223 StGB), Widerstand bzw. tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 113 ff. StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) oder Beleidigung (§ 185 StGB) – sind strafbar.

Unhöflichkeit oder Beleidigung?
Wenn Frau B. im Bürgerbüro heftig und lautstark flucht ('Was ist denn das für ein Mist hier?'), ist das für den Sachbearbeiter Herrn S. nicht angenehm. Doch solange das Gestänker sich nicht direkt gegen Herrn S. richtet, ist Frau B. nur unhöflich. Herr S. kann Frau B. zur Mäßigung mahnen – oder er hält sich ans Motto: 'Ohren zu und durch'. Schlägt der Zornausbruch aber in persönliche Beschimpfungen um ('Du Vollidiot!'), wird Herr S. als Person angegriffen: In diesem Fall macht sich Frau B. strafbar."

Quelle: Internetseite "Bayern gegen Gewalt" des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

Gewalttaten und GrenzüberschreitungenEinklappen

Gewalttaten
„Gewalttaten sind alle Straftaten, die gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Dienst oder außerhalb des Dienstes, jedoch mit unmittelbarem dienstlichen Bezug verübt werden.“ (Gewaltschutzprogramm, S. 26)

Dazu gehören insbesondere

  • körperliche Gewaltanwendung,
  • verbale bzw. psychisch wirkende Gewalt gegen Personen
  • sexuelle Gewalt
  • Verursachung personenbezogener Gefährdungen
  • körperliche Gewaltanwendung gegen Sachen.

Grenzüberschreitungen
„Neben Gewalttaten gibt es allerdings auch Situationen und Verhaltensweisen, die eine Grenzüberschreitung beinhalten, von dem einzelnen Beschäftigten auch als Gewalt wahrgenommen werden und vom Dienstherrn eine Reaktion erfordern, ohne dass sie aber eine Straftat darstellen. Das kann etwa bei einem Randalieren oder allgemein aggressivem Auftreten der Fall sein.“ (Gewaltschutzprogramm, S. 35)

Leitfaden für VorgesetzteEinklappen

"Vorgesetzte haben ständig Kontakt zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sodass ein Vertrauensverhältnis besteht. Es ist daher primär Aufgabe der Vorgesetzten, das Thema Gewalt von der Prävention bis hin zur Nachsorge im Auge zu behalten. Der Leitfaden bietet den Vorgesetzten die erforderlichen Informationen."

Quelle: Internetseite "Mitarbeiterschutz vor Gewalt" des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.

Das komplette GewaltschutzprogrammEinklappen

Das komplette Gewaltschutzprogramm steht allen Interessierten auf der Website „Mitarbeiterschutz vor Gewalt“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
  

Prävention: Gewalt vorbeugen

Die Universität Bayreuth arbeitet beständig daran, die Sicherheit ihrer Beschäftigten und aller Hochschulmitglieder zu erhöhen. Zentrale Instrumente hierfür sind
  

  • die regelmäßig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG sowie
  • die systematische Erfassung und Auswertung von Gewaltvorfällen.

Alle Vorgesetzten haben die Aufgabe, in ihren Zuständigkeitsbereichen spezifische Erfordernisse des Gewaltschutzes zu identifizieren und anzuzeigen. Daneben können alle Beschäftigen durch ihre Vorschläge zur Verbesserung des Gewaltschutzes beitragen.

Möglichkeiten der GewaltpräventionEinklappen

Eine Hilfe zur Identifikation vorbeugender Gewaltschutzmaßnahmen bietet eine Übersicht von Maßnahmenvorschlägen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:
  

Ihr Vorschlag für mehr GewaltschutzEinklappen

Wo sehen Sie Erfordernisse für die Verbesserung des Gewaltschutzes an der Universität Bayreuth?

Mailen Sie Ihren Vorschlag an die Melde- und Anlaufstelle für Gewaltvorfälle oder nehmen Sie persönlich Kontakt zu den Beauftragten der Meldestelle auf.

Intervention: Eingreifen bei Gewalt

Jemand wird bedroht oder angegriffen?
  

  • Unterstützen Sie betroffene Kolleginnen und Kollegen (m/w/d).
  • Bringen Sie sich nicht selbst in Gefahr.
  • Rufen Sie die Polizei (Notruf 110) und den Wachdienst (0921 55-3333).
Übersicht: Notrufnummern und Verhalten bei NotfällenEinklappen

Auf der Internetseite der Universität Bayreuth befindet sich eine Übersicht aller Notrufnummern mit Hinweisen zum richtigen Verhalten bei Notfällen.

Interventionsmöglichkeiten bei GewaltvorfällenEinklappen

Detaillierte Hinweise zu Interventionsmöglichkeiten bei Gewaltvorfällen der unterschiedlichen Gefährdungsstufen bietet eine Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:
  

Nachsorge von Gewalttaten und Grenzüberschreitungen

Kollegiale Soforthilfe

Alle Beschäftigten werden gebeten, ihren Kolleginnen und Kollegen (m/w/d) nach einem Gewaltvorfall Hilfe und Beistand zu leisten. Hilfreich ist, folgende Fragen zu klären:
  

  • Wie geht es Ihnen?
  • Brauchen Sie medizinische Hilfe oder andere Unterstützung?
  • Sind die Vorgesetzten schon informiert?
  • Sollen Angehörige verständigt werden? 

Die folgenden Mitglieder des Personalrats bieten allen Beschäftigten kollegialen Beistand als Soforthelfer*innen an:

Carmela Herrmann
(Personalratsvorsitzende)
E-Mail: Herrmann.Personalrat@uni-bayreuth.de
Telefon: 0921 55-2163
Ulrich Voit
(stellv. Personalratsvorsitzender)
E-Mail: Ulrich.Voit@uni-bayreuth.de
Telefon: 0921 55-3251 oder 0921 55-2316
Handbuch für kollegiale SoforthilfeEinklappen

Für kollegiale Soforthelfende steht ein Handbuch zur Verfügung. Es umfasst

  • Aufgaben und Ziele kollegialer Soforthilfe
  • Hinweise zur Gesprächssuche
  • Leitfaden zur Gesprächsführung

Das Handbuch steht zum Download auf der Website „Mitarbeiterschutz vor Gewalt“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:
  

Zentrale Meldestelle

Die Universität Bayreuth hat eine zentrale Melde- und Anlaufstelle bei Gewaltvorfällen eingerichtet. Sie ist an der Servicestelle Diversity angesiedelt.

Die Meldestelle 

  • ist Anlaufstelle für Betroffene und Vorgesetzte nach Gewaltvorfällen
  • koordiniert die Nachsorge
  • vermittelt zu internen und externen Beratungs- und Unterstützungsangeboten
  • erfasst Gewalttaten und Grenzüberschreitungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes.

Kontakt
Dr. Stefan Kurth
E-Mail: stefan.kurth@uni-bayreuth.de 
Telefon: 0921 55-7870

Melde- und Nachsorgeverfahren bei GewaltvorfällenEinklappen

  
1.) Die von einem Gewaltvorfall betroffene Person informiert umgehend die ihr unmittelbar vorgesetzte Person.

2.) Die vorgesetzte Person soll mit der betroffenen Person schnellstmöglich ein Gespräch führen. Das Gespräch hat folgende Funktionen:

  • Beistand und Unterstützung für die betroffene Person zu leisten,
  • den Gewaltvorfall schriftlich festzuhalten,
  • die betroffene Person für weitere Unterstützung an die Meldestelle zu verweisen,
  • weiteren Handlungsbedarf festzustellen.

3.) Die vorgesetzte Person sollte den Gewaltvorfall umgehend an die Meldestelle der Universität melden.

4.) Die Meldestelle erfasst den Gewaltvorfall und koordiniert die weitere Nachsorge:

a. bei potenziellen Straftaten:

  • Die Meldestelle informiert die Kanzlerin und die Personalabteilung über den Vorfall.
  • Die Personalabteilung berät die betroffene Person auf Wunsch zu den Möglichkeiten einer Strafanzeige und eines Strafantrags sowie zu Fragen des Rechtsschutzes.
  • Bei strafrechtlicher Relevanz prüft der Präsident bzw. die Kanzlerin, ob Strafanzeige und gegebenenfalls Strafantrag gestellt wird, wenn die betroffene Person dem positiv oder neutral gegenübersteht.
  • Die Meldestelle berät die betroffene Person auf Wunsch zu universitären Unterstützungsmöglichkeiten und regionalen Anlaufstellen.
  • Die Meldestelle bezieht auf Wunsch der betroffenen oder der vorgesetzten Person den betriebsärztlichen Dienst ein.
  • Die Kanzlerin erörtert die Gewalttat mit zuständigen Abteilungen und Vorgesetzten im Hinblick auf die Verbesserung des präventiven Gewaltschutzes.
  • Die Meldestelle erfasst die Gewalttat zu statistischen Zwecken anonymisiert für das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

b. bei Grenzüberschreitungen:

  • Die Meldestelle berät die betroffene Person auf Wunsch zu universitären Unterstützungsmöglichkeiten und regionalen Anlaufstellen.
  • Die Meldestelle bezieht auf Wunsch der betroffenen oder der vorgesetzten Person den betriebsärztlichen Dienst ein.
  • Die Meldestelle wertet Grenzüberschreitungen im Hinblick auf die Verbesserung des präventiven Gewaltschutzes aus und legt dem Präsidenten und der Kanzler hierzu jährlich einen Bericht mit Handlungsempfehlungen vor.
Meldebogen für GewaltvorfälleEinklappen

Der Meldebogen für Gewaltvorfälle dient der koordinierten Nachsorge von Gewaltvorfällen, der Verbesserung des präventiven Gewaltschutzes an der Universität Bayreuth und der anonymisierten statistischen Erfassung von Gewaltvorfällen im öffentlichen Dienst in Bayern.

Strafanzeige und StrafantragEinklappen

„Die Strafanzeige, umgangssprachlich auch oft Anzeige genannt, bezeichnet die schlichte Mitteilung eines Sachverhalts an die Strafverfolgungsbehörden. Die Strafanzeige ist daher eine reine Tatsachenmitteilung, die die Strafverfolgungsbehörden über einen bestimmten Sachverhalt informiert. Es wird also ein Sachverhalt offengelegt, der strafrechtlich relevant sein könnte.

Der Strafantrag ist im Gegensatz zur Strafanzeige das tatsächliche Verlangen in schriftlicher Form bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen. Hierfür ist eine Frist von drei Monaten ab dem Moment, in dem der Geschädigte von der Tat Kenntnis erlangt, zu wahren. Der Strafantrag ist die Erklärung des Antragstellers, dass eine Strafverfolgung ausdrücklich gewünscht wird und ein Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden nicht nur bekannt gemacht werden soll.“ (Gewaltschutzprogramm, S. 89)

"Bestimmte Straftatbestände (z.B. Beleidigung, einfache und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung) werden grds. nur auf Antrag der Verletzten verfolgt.“ (Gewaltschutzprogramm, S. 88)

Die Bayerische Staatsregierung stellt ein Formblatt zum Stellen einer Strafanzeige/eines Strafantrags durch die dienstvorgesetzte Person zur Verfügung:
  

Mögliche Maßnahmen der NachsorgeEinklappen

Eine Übersicht über mögliche Maßnahmen nach einem Gewaltvorfall finden Sie auf der Internetseite „Mitarbeiterschutz vor Gewalt“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Abschnitt „Nachsorge“.
  

Regionale Beratungs- und Anlaufstellen

Die Website „Bayern gegen Gewalt“ des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bietet eine umfassende Übersicht von regionalen und bayernweiten Beratungs- und Anlaufstellen bei Gewaltvorfällen:
  

 


Verantwortlich für die Redaktion: Dr. Stefan Kurth

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